Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbschaftsgläubiger

Erbschaftsgläubiger

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wer Forderungen an den Nachlaß hat
  • auf den antrag auch nur eines erbschaftsgläubigers oder legatarii
    1794 PreußALR. I 9 § 426
unter Ausschluss der Schreibform(en):