Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbschaftskauf

Erbschaftskauf

  • ist ein wirklicher erbschaftskauf vorhanden, wenn das erbschaftsrecht selbst oder ein theil desselben verkauft worden
    1794 PreußALR. I 11 § 447
  • ob ainer ain urbar inhiet, das er mit erbschaftkeufen übergeben oder anders in sein gewalt bracht
    oJ. ÖW. I 2
unter Ausschluss der Schreibform(en):