Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbsieb
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(ererbtes) Sieb; im Zauberbrauch insb. zur Ermittlung eines Diebes
vgl.
Sieb (I 3),
Siebtreiben
Sachhinweis: AberglWB. II 210
- erbseppe: colaVoc. 1482 g6r [hierher oder eher Erbssieb?]
- magi non qvodlibet cribrum reqvirunt sed hereditariè acceptum (erb-sieb, warum nicht erbs-sieb?)J. Praetorius, De Coscinomantia oder vom Sieb-Lauffe (Hof 1677) G 2
- die so genannten klugen maͤnner und weiber, schwarzkuͤnstler, chrystallen-seher, wahrsager, zeichendeuter, wetter- und fest-macher, ingleichen die, so sich derer erb-siebe ... bedienen, so alle in diese classe der alten heyden ... gehoͤrenJ.C. Knauth, Einleitung zu des Marggraffthumbs Meissen Landes- und Geschicht-Beschreibung (Dresden 1692) 386
- unter dem gemeinen mann und dem gesinde [ist es noch] sehr mode, wenn etwas gestohlen ist, die leute im kreise herumzustellen und ein erbsieb laufen zu lassen, vor wem es stehen bleibt, das ist der diebJ.A.E. Goeze, Nützliches Allerley aus dem gemeinem Leben I (Leipzig 1788) 338
- SchwäbWB. II 769
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