Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbstamm

Erbstamm

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I Blutsverwandtschaft
II bergmännisch: Entschädigung, Freikux des Grundherrn
vgl. Erbstein
  • ein jder, welcher in stollen, fundtgruben, massen oder sonst ettwass auffs neuw erschurpffen vnd auffnehmen wirdt, der soll alssbaldt in den negsten vierzehen tagen, wan die bestettigung geschehen, dem grundtherrn, auff welches boden das schurpffen geschehen, einen stam vor den erbstam vor dem berguogt anbiethen
    1570 PreußBergO. 306
  • Veith,Bergwb. 155
unter Ausschluss der Schreibform(en):