Erbstandsgeld
Erbstandsgeld
wie Erbstand
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daß bei dem anfange des geschäfts ein erbstandsgeld gezahlet worden: so wird vermuthet, daß selbiges für die erbgerechtigkeit gegeben und ein unwiderrufliches eigenthum des erbpächters geworden sey1794 PreußALR. I 21 § 195
- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 198 Faksimile
- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 252 Faksimile
- Swart,FriesAgr. 277 Anm. 2