Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbstandsgeld
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Erbstadt
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Erbstadtrichter
Erbstallmeister
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Erbstamm
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Erbstand
Erbständer
Erbstandsgeld
wie Erbstand
- daß bei dem anfange des geschäfts ein erbstandsgeld gezahlet worden: so wird vermuthet, daß selbiges für die erbgerechtigkeit gegeben und ein unwiderrufliches eigenthum des erbpächters geworden sey1794 PreußALR. I 21 § 195
- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 198
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- Fuchs,Untergang d. Bauernst. 252
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- Swart,FriesAgr. 277 Anm. 2
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Erbständner
Erbstatt
(Erbstätte)
Erbstatthalter
Erbsteg
(erbstehend)
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Erbsteilkauf
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