Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbsteuer

Erbsteuer

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I Erbschaftssteuer
  • hat die erbssteuer ihren anfang genommen, muss also unser stift ... von deme, was es künftig acquirirt, alzeit 10 per cento zahlen
    1759 SteirGBl. 5 (1884) 162
  • von ihrer tante ... hat sie ererbet bey 700 f ... wouon man auch die erbsteyer bezahlen müssen
    1773 SteirGBl. 5 (1884) 209
II "Abgabe der Geistlichkeit an den Landesherrn, durch die sie die freie Verfügung über die Hinterlassenschaft erkaufte"
unter Ausschluss der Schreibform(en):