Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbszehnt

Erbszehnt

in Erbsen bestehender Zehnt
  • den erbiszehenden, darfür gibt man ihm alle jahr 2 malter erbis
    1575 GrW. VI 270
  • den erbeiszehendt bey meydung der andung geben
    1600 PrignitzVis. 210
  • was der pfarrer an erbszehend fordert
    1642 CöllnKons. 24