Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbtag
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I
Tag der Nachlaßauseinandersetzung, insbesondere bei Hörigen, dann auch "ein vom Gutsherrn zur Untersuchung des Prädialzustandes angesetzter Tag" Klöntrup,Osnabr. I 336
- wart eyn erfdach geholden in dem Dockehove1498 CTradWestf. IV 292Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- da allhier ein leibäygengehöriger verstürb und dessen erbherr ... seines aeygengehörigen nachlass nach äygentumsgebrauch erbteilen wollte, so solle ... der erbherr vorerst einen gemeinen erbtag aussetzen und ... allhier in allen kirspelskirchen ... abkündigen ... lassen, damit ein jeder glaubiger ... davon wissenschaft erlange1592 Schlüter,WestfProvR. I 138Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1594 JbOldenb. 11 (1902) 79
- den blutsfreunden wird an die keuffe jhrer eltern zu treten ... zugelassen, wenn sie die kaufsumma ... bahr oder auff erbtage verkaufft worden erlegen vnd gebenBöhmStR. 1614 H 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1638 SchlesDorfU. 97
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- so fro alse man hoert dat yumment van unsen egen lueden vorstoerven is ... so sende wy dar vort unsen vaget ... ande latet dat nagelaten gudt bekummeren by enen broeche, dat se dat gudt by syn ander waeren, alse se dat vor gode unde den convente wyllen vorantworden to der tyt do dat men den erffdach holden konneoJ. CTradWestf. I 192Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- wenn ener in den huszgenoten verstorve ... und de domprovest dar den enen ervdag holden woldeoJ. GrW. III 196Faksimile (ca. 246 KB)
- ZMarienwerder 53 (1913) 33
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