Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbuntertänigkeit

Erbuntertänigkeit

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  • mit erbunterthänigkeit verhafft sein ... daß sie bald mit einem freybrief von aller unterthänigkeit sollen loß gezehlet werden
    1672 Böhmen/DRWArch.
  • wegen der erb-unterthänigkeit sollen die fräwliche personen gute acht haben ... dasz sie sich mit keinem zur ehe vermählen, der seines abschieds keinen schein hätte
    PreußLR. 1685 II 4, 9 § 2
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