Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbzinsherr
Artikel davor:
Erbzinsbrief
erbzinsen
Erbzinsfrau
Erbzinsgeber
Erbzinsgeld
Erbzinsgerechtigkeit
Erbzinsgetreide
Erbzinsgulden
Erbzinsgut
erbzinshaftig
Erbzinsherr
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I
Erbzinsberechtigter
bdv.:
Erbzinsnehmer
- mag der erbzins oder erblehensherr nicht widerumb zu seinen handen ziehen1709 Mutach 104Faksimile (ca. 153 KB)
- soll der lehen- oder erbzins-herr ... das einstand-recht haben1722 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 201Faksimile - in Google Books
- wann ein erb-zins-mann dem erb-zins-herren den erb-zins nicht mehr abstatten will1730 Leu,EidgR. III 26Faksimile - in Google Books
- 1752 Greneck 123
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- 1788 ZSchweizR.2 27 (1908) 238
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- wann aber dem besitzer das nutzbare eigenthum des grundstücks gegen die dafür zu entrichtende abgabe verliehen, und dem empfänger dieser abgabe das obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches grundstück ein erbzinsgut, der nutzbare eigenthumer erbzinsmann, und der obereigenthumer erbzinsherr genannt1794 PreußALR. I 18 § 683
II
Inhaber eines Erbzinsgutes
- dasz er alda ... mag setzen ... einen bauman oder erbzinsheren als emphiteotam1597 CDBrandenb. I 13 S. 475