Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erdstamm

Erdstamm

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Baumstrunk
  • es soll sich keiner understehen ... im walt abzuschlagen pauholz, dessgleichen heßlenes, pürhens, ertstamb, rechenstill
    16. Jh. ÖW. IX 738
  • Lexer I 686
  • ÖW. IX 728
unter Ausschluss der Schreibform(en):