Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ergäbig

ergäbig

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ergiebig, ausreichend
  • die underthanen so bißhere an herrnforderungen ... alters hero schuldig, sollen iedes jahr hieran ain ergäbiges erlegen [hier substantiviert]
    1684 ÖW. IX 845
unter Ausschluss der Schreibform(en):