Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ergichtigen
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"durch Zeugenaussage feststellen lassen"
- daher möchten sie semliche güeter und anstöss [Marken] widerumb ernüweren und ergichtigen1540 SchweizId. II 112Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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