Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ergutzeln
Artikel davor:
ergnaden
ergötzen
Ergötzlichkeit
Ergötzung
ergreifen
Ergreifung
Ergreifungsort
ergründen
Ergründung
erguten
ergutzeln
"durch Betteln oder Schmeicheln erlangen" SchweizId. II 584
- die umbstreichenden ...keßler ..., die ... alte gute wahre ... ergutzlen und an sich ... zeuchen1660 MurtenStR. 435Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"