Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erhaltungsausgabe
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- der glaubiger ist ... ehe nit schuldig ... dasjenige sezt phand wiederzugeben ... er seie dann ... der ... darauf gewendten notwendigen erhalt- und beßerungsaußgaben ... neben der haubtschulden vergnuegt1599 NÖLREntw. II 10 § 28