Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erhandeln
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I
etwas (durch Handel, Kauf) erwerben, einhandeln
- bey den hanndlsleuthen ... erhanndelt1568 HofkInstr. fol. 21
- auf seinen selbst credit erhandeln1572 Schmoller,Forsch. XIV 1 S. 448
- keuflich erhandlt1596 AktGegenref.2 I 194
- 1620 SGallenOffn. I 57
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1658 GeraStR. 153
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- korn erhandeln1679 RevalStR. I 382Faksimile (ca. 169 KB)
- 1707 GraubdnRQ. IV 183
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- 1738 BremRitterR. 15
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II
jemanden dingen
- mit gelt bestellt, oder durch geschanck ... dahin erhandlet, daß er ainen ... ermordten solleNÖLGO. 1656 II 70 pr.Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1707 SudetenHGO. Art. 19 § 14
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III
jemanden ernennen
Artikel danach:
Erhandlung
Erhandlungstag
erhängen
(Erhängnis)
erharren
erhärten
Erhärtung
erhaschen
Erhaschung