Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erjagen
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erjagen
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- 1550 Schöpper,Syn. 53
I
etwas (gerichtlich) erwerben, gewinnen
- das er sin sach necher bringt vnd erjagt1489 WillisauAmtR. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei den gerichten das urteil erjagt1524 SchweizId. III 17Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- würt der zins oder die schuld mit recht erjagt1557 BaselRQ. I 1 S. 406Faksimile (ca. 194 KB)
II
jemanden (erfolgreich) "gerichtlich belangen, für Schuldforderungen"
III
"nachforschen"
- solche schantliche red yferlich erjagen und nachdem ich den ursprung befunde ...1523 SchweizId. III 17Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons