Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkauf

Erkauf

Kauf
  • nach dem erkauf obgedachtes hauses
    1604 KielErbb. 281
  • jeder liegenschafts-erwerb aus vermächtnissen ..., muß so gut wie ein erkauf in das grundbuch eingetragen werden
    BadLR. 1809 Satz 1002 a
unter Ausschluss der Schreibform(en):