Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkauf
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- nach dem erkauf obgedachtes hauses1604 KielErbb. 281
- jeder liegenschafts-erwerb aus vermächtnissen ..., muß so gut wie ein erkauf in das grundbuch eingetragen werdenBadLR. 1809 Satz 1002 aFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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