Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkenner
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- so durch den benanten leiher nit beweißt würt, das sollich bestimpt gelt dem erkenner dargezelet sei, so sol der die bekantnuß gethan hett, ledig gesprochen werden1536 Gobler,GerProz. III 128aVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit