Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkenntnisbrief
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I
zu Erkenntnis (III)
- sollicher unsrer rechtlichen erkanntnuss begerten in die von St. ainen erkanntnusbrief zu geben1453 StraubingUB. 318
- in unden geschrieben erkenntnussbrief1512 Wigand,Denkw. 195Faksimile (ca. 126 KB)