Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkoberung
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I
zu erkobern (I 2): Errungenschaft, Erworbenes, Zugewinn; insb. in Bezug auf das Vermögen
- die errungenschaft, erkoberung, das ... erworbene, gewonnene vermögen1767 SchwäbWB. VI Nachtr. 1838Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
zu erkobern (II 2): (gerichtliches) Zuerkennen, Zusprechen von etw., auch das hierdurch Zuerkannte
vgl.
Erkoberungsbrief
- gienk her J. ... vur gerichte unde gap ... dem bischof ... sine clage wider unde alle die erkoverunge wider, die er uf den hof erkovert hete1286 MGConst. III 558Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- so man imme mit gerichtz herkoberung wysen wil1472 SchlettstStR. 361Faksimile (ca. 75 KB)
- biß ime an sine erkoberung ein genugen beschicht15. Jh. OppenhStB. 197
- wer ... der erst ist mit seiner erkoberung ..., der soll von erst bezahlt [werden]1503 SchlettstStR. 647Faksimile (ca. 82 KB)
III
zu erkobern (III): Wiederherstellung von etw.
- durch ufrustung und erkoferunge unser alten, rechten münze1353 SchweizId. III 178Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- Lexer I 643
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Artikel danach:
Erkoberungsbrief
erkommen
erkräften
erkräftigen
erkramen
erkratzen
erkriegen
Erkriegung
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