Erkoberungsbrief
Erkoberungsbrief
gerichtliche Erwerbungsurkunde
vgl.
Erkoberung (II),
Koberbrief
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von erkobrungs-brieffen: ein jeeder erkoberungs-brieff soll haben die nachfolgende puncten und articul: zum ersten soll der kläger außerklagt haben, es seye von zinnß oder schuldt wegen, deßgleichen verjähen darnach beweint1564 (Hs. 17. Jh.) Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 194
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die vierte clag gethan und erkoberungsbrieff fur dem gericht begeert1566 KaiserslauternRatsprot. 33