Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkoberungsbrief

Erkoberungsbrief

gerichtliche Erwerbungsurkunde
  • von erkobrungs-brieffen: ein jeeder erkoberungs-brieff soll haben die nachfolgende puncten und articul: zum ersten soll der kläger außerklagt haben, es seye von zinnß oder schuldt wegen, deßgleichen verjähen darnach beweint
    1564 (Hs. 17. Jh.) Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 194
  • die vierte clag gethan und erkoberungsbrieff fur dem gericht begeert
    1566 KaiserslauternRatsprot. 33