Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erkoberungsbrief
Artikel davor:
erklagen
Erklagung
erklären
Erklärung
Erklärungsfrist
Erklärungsverordnung
erklecklich
erkobern
Erkobernis
Erkoberung
Erkoberungsbrief
gerichtliche Erwerbungsurkunde
vgl.
Erkoberung (II),
Koberbrief
- von erkobrungs-brieffen: ein jeeder erkoberungs-brieff soll haben die nachfolgende puncten und articul: zum ersten soll der kläger außerklagt haben, es seye von zinnß oder schuldt wegen, deßgleichen verjähen darnach beweint1564 (Hs. 17. Jh.) Weißenburg/MünchenGA. 23 (1846) 194
- die vierte clag gethan und erkoberungsbrieff fur dem gericht begeert1566 KaiserslauternRatsprot. 33
Artikel danach:
erkommen
erkräften
erkräftigen
erkramen
erkratzen
erkriegen
Erkriegung
erkümmern
erkunden