Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ermächtigen

ermächtigen

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reflexiv: zulassen, sich entschließen zu
  • sal sich de raed to B. des irmechtigen, dat greven K. ... syne vangnen ... quijd geschulden werden
    1420 BremUB. V 151
  • wir ... diese ... verfassung in ihrem bedencklichen lauff fortgehen zulassen vns vm so weniger ermaechtigen können, als mehr wir ...
    1750 Haltaus 401
unter Ausschluss der Schreibform(en):