Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erniedrigen

erniedrigen

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reflexiv: sich vermindern
  • wenn ein lehnguth getheilt wird in das vierdte oder achte theil, ersteigen sich die hüner unserm gnedigen herrn, erniedrigen sich auch, wenn die güther wiederum zusammen kommen
    1552 Franken/GrW. III 550