Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erregen

erregen

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  • das jemands sich sprüch oder forderung, welche ihme etwann seiner güter ... halb erregt werden mögten, besorgt
    FrkLGO. 1618 II 2, 18
-- beginnen, einleiten
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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