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I
stoßen auf (bildlich)
- stet ouch erbegang vor sich abe, so erbet is wedder hinder sich adder neben sich, wo is den ersten erreychen magnach 1358 Rb.n.Dist. I 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
(aus)reichen, betragen
- sovil der verlassen haab und gueter gelangen und erraichen1528 ZeigerLRb. 398Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- der geschäftman thue sicherhait oder pürgschaft, soverr die erbschäft nicht erraicht, den abzug zu gedulden1528 ZeigerLRb. 412Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
III
- einen macht- und ausspruch ... seine würckliche krafft erreichen lassen1561 Sachsse,MecklUrk. 251Faksimile (ca. 138 KB)
- das urtheil, ehe es krafft rechtens erreichet, vernichten, aufhalten1752 Freuler Anh. III 32Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
- wormit der landtag ... sein endschafft erreicht hat1670 Abele,Unordn. II 164Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
V 1
erlangen, zu etwas kommen
V 2
übergeben
- N.P. hat verkaufft das gut P. ... welchs zw foller genuge beczalt ist vnd derreicht vnd derlangt ist dem P.P.1516 CulmUB. II 671 (nr. 807)