Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): errichten

errichten


I (Verträge) schließen
II gründen
  • wird von jetzt an eine handlung ... ohne besondere schriftliche bekanntmachung errichtet oder aufgehoben
    1828 QHambSchiffahrt 472
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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