Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ersitzung

Ersitzung

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I
II Ausübung
  • es soll kein angesössener ... dem confirmirten richter ... in ersitzung seines anvertrauten ambts ... ohne sein erlaubnus mit geringsten nit einöden
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. XI 44
III Ableistung, Vollendung
  • sölle solchem knappen ... ein anderer meister zu deren [Ersitzjahre] völligen ersitzung zugelassen werden
    oJ. SchwäbWB. II 844
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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