Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ersteigen

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I erweitern
  • die klag bessern ist, wenn die selbig wider vor die hand genommen, und ... da sie zu wenig gemeldet, ersteygt: da sie zu vil erfordert, gemindert würdt
    1536 Gobler,GerProz. I 16a
II erhöhen
III reflexiv: sich erhöhen
  • wenn ein lehngut getheilt wird in das vierdte oder achte theil, ersteigen sich die hüner unserm ... herrn
    1552 GrW. III 550
unter Ausschluss der Schreibform(en):