Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ersticken
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I
- kommt der des die genß sein und lëdigts, das sie nit erstecken, so soll ers haimb treiben1625 ÖW. I 29Faksimile (ca. 47 KB)
- wann ... auß ... nachlässigkeit im beth das kindt von denen eltern erstückt wurde ... soll man den thäter ... extra ordinarie bestraffenNÖLGO. 1656 II 65 § 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
"die gerichtliche Verhandlung einstellen"