Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): ersticken

ersticken


I
  • kommt der des die genß sein und lëdigts, das sie nit erstecken, so soll ers haimb treiben
    1625 ÖW. I 29
  • wann ... auß ... nachlässigkeit im beth das kindt von denen eltern erstückt wurde ... soll man den thäter ... extra ordinarie bestraffen
    NÖLGO. 1656 II 65 § 6
II "die gerichtliche Verhandlung einstellen"
  • dieselben recht alle ... sollen weder ersteckt, eingestelt ... noch geappellirt werden
    1625 ÖW. I 44
unter Ausschluss der Schreibform(en):