Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erstören

erstören

  • die fierd wrsach [Ehehindernis], als des gelucks oder grösse ist, wen ich glaub mich zw heureten mit ainer jungfrawen oder mit einer reichen und handle mit einer erstärten [Übersetzung von corrupta] oder armen
    16. Jh. Summa legum 175