Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erstschlagende

Erstschlagende

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Anfänger eines Raufhandels 
  • verordnet ..., daß ... der erstschlagendt zur freuel erkhandt, aber mit anhang, daß der vrsacher selbige für den schlagenden bezalen soll
    1599 Reyscher,Stat. 464