Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erweiben
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- was guts er ... hatt, er habs ererbt older erwibettAppenzLB. 1409 81
- [wer eine Tochter aus dem S. zum Weibe nimmt,] 'erweibt' [den S.]1542 SchwäbWB. II 857Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1558 BernRatsman. III 293
- 1559 SGallenOffn. II 189
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- was er künftig erbsweis zue gewarten oder bereits erweibet hätte1600 SchlettstStR. 388Faksimile (ca. 76 KB)
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