Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erwiedern
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II
ersetzen
III
wiederholen
- repetirn, ist erholen und erwiddern1536 Gobler,GerProz. I 8aVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- erwiderte und repetirte er hiehero in zween vorigen terminen ergangene handlung und gehaltene recesze1621 Engelke,GogerichtDesum 81Faksimile (ca. 63 KB)
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