Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erz
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Erwirkung
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erwürfeln
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als Gegenstand des Bergregals
- den nutz ertzes, saltzes ader edler gestein1338 CDPruss. III 16Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1539 Bergwb. Kap. 3
- keinerley ertzt, kies noch schlich gefront1553 FerdBO. Art. 90Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zu berührten fürsehungen sollen uns alle unsere hall, ertzt, ungelt, zöll, mäut und aufschläg bevor stehenKrainLHdf. 1598 Bl. 48vFaksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle aertzt von gold und silber in land ... nutzen und niessen mögen1747 Hoheneck III 132Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ainer schuldig wer erz und ims nicht geb, so mag er in selbs auf dem perig pfenden und zu dem richter dragen das pfantNÖsterr./ÖW. VIII 774Faksimile (ca. 47 KB)