Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ewiggeldgläubiger

Ewiggeldgläubiger

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  • hat der ewiggeltglaubiger ... macht, dem schuldner ... auf nächsten recht- oder gerichtstag für gericht pieten ze lassen
    1571 MünchenStR.(Auer) 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):