Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ewigkeit

Ewigkeit


I rechtliche Gültigkeit für alle Zeit
II tote Hand, Rechtssubjekt, das nicht dem Wechsel durch den Tod unterworfen ist
  • kein ausländer darf ein liegendes gut weiterhin an eine ewigkeit, wie klöster, stifter, spitäler, altäre, pfründen ... verkaufen
    1564 MittFürstenbArch. II 74
  • güter an ewigkeiten verkauffe [an die tote Hand]
    1758 Haltaus 418
  • SchwäbWB. II 900
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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