Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): F/F

F

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Der Buchstabe F wird in Band III auf den Spalten 341-1122 (781 Spalten) behandelt. Er umfaßt 4.992 Wortartikel. Bei der Retrodigitalisierung wurde bewusst darauf verzichtet, die nicht dokumentierte Entscheidung der damaligen Wörterbuchredaktion hinsichtlich der Unterscheidung von "Für-" und "Vor-" zu überdenken und zu revidieren. Dies bleibt den Bearbeitern der "Vor"-Strecke überlassen. [Heino Speer 18.11.2003]

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  • vorzubehalten die drey fff [die drei Ehehaften, Entschuldigungsgründe], nemblich feuwer, fouhder, [französisch Blitz] oder hagel und feindes gewalt
    1674 PublLux. 55 (1908) 305
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