Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fähnergesellschaft
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Fähnergesellschaft
zu
Fähner (II)
- unter denen xiii gesellschaften in der stadt sind 4 fürnehme, die man venner-gesellschaften heisset, weil die vier stadtvenner darab alle 4 jahre erwählet werden1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 7
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