Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährgeld
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Gebühr für Überfahrt auf der Fähre
- haben wir sie befreyet vnd begnadet, das sie vom zolle ader fehergelde vff der feher zu T. nicht fürder sollen besweret werden1465 CDBrandenb. I 16 S. 93
- hat niemand der zahlung solchen fehr-geldes sich zu entziehen, auch nicht unserer ... bediente1697 CCPrut. III 334Faksimile - in Google Books
- hielt der schiffmann stille, hieß uns fähr-geld suchen und aussteigen1697 Reuter,Schelmuffsky 37
- 1738 Hayme 150
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- 1794 PreußALR. II 7 § 420
- den ehrsamen fähren zu ärndtszeit eine gute garb korns geben, für sein fahrgeld ein ganz jahr damit zu bezahlenoJ. GrW. V 337Faksimile (ca. 296 KB)
- oJ. ZMährSchles. 10 (1906) 195
- Gutzeit,Livl. I 269
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- MnlWB. VIII 1163
- MnlWB. VIII 1346