Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährhof
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"Bauerngut, auf dem die Unterhaltung einer Fähre als Reallast haftete"
- es sollen alle und jede besitzer des fahrhofes dem fehr zu seinem fahrhaus jährlich von ihrer gemeinde-gerechtigkeit zu geben schuldig sein 6 klftr. brennholz1666/91 SchweizId. II 1025Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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