Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährhof

Fährhof

"Bauerngut, auf dem die Unterhaltung einer Fähre als Reallast haftete"
  • es sollen alle und jede besitzer des fahrhofes dem fehr zu seinem fahrhaus jährlich von ihrer gemeinde-gerechtigkeit zu geben schuldig sein 6 klftr. brennholz
    1666/91 SchweizId. II 1025
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