Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährkorn

Fährkorn

"von der Ortsbevölkerung an den Fergen in Geld (ursprünglich in Dinkel) entrichtete fixe Jahresabgabe, gegen welche derselbe verpflichtet war, sie unentgeltlich über den Rhein zu führen"
--
  • der parren tho L. vormoge vnd vpbaringe [folgt Aufzählung]: item 1 wspl. roggen tho L. vom rade entfangende vom veerkorne 
    1544 Lenzen/PrignitzVis. 459