Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährmeister
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Fährlichkeit
Fährlohn
fahrlos
Fahrlose
Fahrlosigkeit
Fahrlücke
Fährmahd
1Fahrmann
2Fahrmann
Fährmann
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Ältester der Fährleute
- dasz die nachbaren zu O. auf allerseelen tag nachbargeding halten und dann macht haben einen bürgermeister ab- und anzusetzen. der alsdann angesetzt wird, ist schuldig den ehrsamen fahrmeisteren zu B. und Be. in frei kösten zu halten und zu thuen den nächsten sontag vor oder nach S. MartinioJ. GrW. V 336 [und öfters ebd.]Faksimile (ca. 296 KB)
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Vorsteher öffentlicher Fähren
- 1845 Allgemeine Gewerbe-Ordnung für die Preussischen Staaten (Magdeburg 1845) § 45