Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fährmeister

Fährmeister

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Ältester der Fährleute
  • dasz die nachbaren zu O. auf allerseelen tag nachbargeding halten und dann macht haben einen bürgermeister ab- und anzusetzen. der alsdann angesetzt wird, ist schuldig den ehrsamen fahrmeisteren zu B. und Be. in frei kösten zu halten und zu thuen den nächsten sontag vor oder nach S. Martini
    oJ. GrW. V 336 [und öfters ebd.]
-- Vorsteher öffentlicher Fähren
  • 1845 Allgemeine Gewerbe-Ordnung für die Preussischen Staaten (Magdeburg 1845) § 45
unter Ausschluss der Schreibform(en):