Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahnengeld
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I
Abgabe bei Belehnungen
II
Abgabe des Gesellen an manchen Orten nach Erlangung des Meisterrechtes der Zunft
- 1746 Unger,SteirWsch. 209
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
III
Werbungsunkosten
- ein tragoner regiment ... aufzurichten ... die zuewerbung und das fahnengeld ... 10400 fl. betragen1683 BerAltertWien 8 (1865) Anh. 189