Fahrerbe
Fahrerbe
wer mit der Fähre erblich beliehen ist
bdv.:
1Fähre (II)
vgl.
Fahrbeerbte
-
es haben vorgemelte fahrherren sich mit beiderseits fahrerben verglichen, daß sie alle zeit frei ohne einige widersetzung sollen übergefahren werden1590 Mondorf/NrhAnn. 79 (1905) 165
- Bonn/GrW. V 336 Faksimile
- v.Künßberg,Fährenrecht und Fährenfreiung/ZRG.² Germ. 45 (1925) 150
- ZRG.² Germ. 45 (1925) 159