Fahrerbe

wer mit der Fähre erblich beliehen ist
  • es haben vorgemelte fahrherren sich mit beiderseits fahrerben verglichen, daß sie alle zeit frei ohne einige widersetzung sollen übergefahren werden
    1590 Mondorf/NrhAnn. 79 (1905) 165
  • Bonn/GrW. V 336 Faksimile
  • v.Künßberg,Fährenrecht und Fährenfreiung/ZRG.² Germ. 45 (1925) 150
  • ZRG.² Germ. 45 (1925) 159