Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Fahrgasse

Fahrgasse

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  • sind die fährer zu B. schuldig, den nachbarn zu O. ... alle ... sambstag ein ... fahrschiff zu O. ... zu halten und daselbst dieselbige einzunehmen ... umsonst nach B. zu fahren, an die fahrgaß alldar freiwillig auszulassen u. wann sie ihre markschaft getrieben zurückzubringen 
    oJ. GrW. V 337