Fahrhaus
Fahrhaus
Bauerngut, auf welchem die Pflicht zur Unterhaltung einer Fähre als Reallast haftet (SchweizId. II 1025)
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es sollen alle und jede besitzer des fahrhofes dem fehr zu seinem fahrhaus jährlich von ihrer gemeinde-gerechtigkeit zu geben schuldig sein 6 klftr. brennholz1666/91 SchweizId. II 1025 Faksimile
- Götze,Waldshut 29