Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Fahrmann

2Fahrmann

Pl. -leute
der das Fahrgeding besuchen muß
vgl. Fahrperson
  • wan ein verpflichtet fahrman gestorben, sollen desselbigen freundt kommen vnd presentiren dessen verstorbenen oberstes kleidt
    16. Jh. Odenkirchen/NrhArch. 6 (1868) 473
  • daß jedes jairs ... jeder ... drey albus vnd ein heller auff dieß fahrgeding zubrengen ... schuldig sein [soll] daß auch sie die Reidische fahrleute die chur haben, anstatt dreyer albus einen sester haber zu liferen
    oJ. NrhArch. 6 (1868) 472